Eine Umwelthaftpflichtversicherung ist für Arztpraxen keine gesetzliche Pflicht, aber für Praxen mit Umgang von Chemikalien, Desinfektionsmitteln oder medizinischen Sonderabfällen ein sinnvoller Ergänzungsschutz gegen Umweltschäden und die daraus resultierenden Haftungsansprüche.
Hintergrund
Das Umwelthaftungsgesetz regelt die Haftung für Umweltschäden, die durch Betriebsanlagen verursacht werden. Arztpraxen mit Sonderabfallentsorgung, Röntgenkontrastmitteln oder chemischen Desinfektionsprozessen können theoretisch Umweltschäden verursachen. Standard-Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Umweltschäden häufig aus oder begrenzen die Deckung erheblich.
Wann gilt das nicht?
Kleine Praxen ohne Sonderabfälle oder gefährliche Chemikalien haben ein sehr geringes Umwelthaftungsrisiko. In solchen Fällen reicht die reguläre Betriebs- und Berufshaftpflicht in der Regel aus.
Ärzteversichert empfiehlt Praxen mit erhöhtem Umweltrisiko, die Deckungsumfänge ihrer Betriebshaftpflicht auf Umweltbausteine zu prüfen und bei Bedarf eine eigenständige Umwelthaftpflicht zu ergänzen.
Umwelthaftpflicht ist für Arztpraxen keine gesetzliche Pflicht. Bei Umgang mit Sonderabfällen oder Gefahrstoffen ist sie aber sinnvoll, da Standard-Haftpflichten Umweltschäden oft nicht oder nur begrenzt abdecken.
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