Eine Umwelthaftpflicht für die Arztpraxis ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber bei Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen wie medizinischen Sonderabfällen, Kontrastmitteln oder Desinfektionsmitteln eine wichtige Ergänzung zum bestehenden Haftpflichtschutz.
Hintergrund
Das Umwelthaftungsgesetz ermöglicht Schadensersatzansprüche bei Umweltbeeinträchtigungen durch Betriebsanlagen. Arztpraxen erzeugen medizinische Abfälle, die besonderer Entsorgung bedürfen. Kommt es durch unsachgemäße Lagerung oder Entsorgung zu Umweltschäden, können erhebliche Haftungsansprüche entstehen, die reguläre Betriebshaftpflichten oft nicht vollständig decken.
Wann gilt das nicht?
Reine Allgemeinmedizinpraxen mit minimalem Chemikalieneinsatz und ordnungsgemäßer Entsorgung von Standardabfällen haben ein sehr geringes Umwelthaftungsrisiko. Hier genügt in der Regel die bestehende Betriebshaftpflicht.
Ärzteversichert empfiehlt, den vorhandenen Haftpflichtschutz auf Umweltschadenbausteine zu überprüfen und bei relevantem Sonderabfallaufkommen eine Umwelthaftpflicht zu ergänzen.
Umwelthaftpflicht für die Praxis ist keine gesetzliche Pflicht. Bei Umgang mit Gefahrstoffen oder medizinischen Sonderabfällen kann sie aber wichtige Deckungslücken in der Betriebshaftpflicht schließen.
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