Urologische Praxen haben aufgrund invasiver Eingriffe, endoskopischer Verfahren und ambulanter Operationen besondere versicherungsrechtliche Anforderungen, die eine fachspezifisch ausgestaltete Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen erfordern.
Hintergrund
In urologischen Praxen werden häufig ambulante Eingriffe wie Zystoskopien, Blasenbiopsien und Lasertherapien durchgeführt. Diese invasiven Maßnahmen erhöhen das Haftungsrisiko im Vergleich zu diagnostischen Praxen. Zusätzlich sind spezielle medizinische Geräte wie Urodynamik-Systeme und Laserapparate zu versichern, die eigene Betriebshaftpflichtrisiken begründen.
Wann gilt das nicht?
Urologen, die ausschließlich konservativ und diagnostisch tätig sind, ohne invasive Eingriffe durchzuführen, haben ein geringeres Haftungsrisiko. Hier ist dennoch eine fachspezifische Berufshaftpflicht erforderlich.
Ärzteversichert empfiehlt Urologen, ihre Berufshaftpflicht auf die tatsächlich erbrachten invasiven Leistungen und ambulanten Eingriffe abzustimmen, da Standardpolicen das spezifische Risikoprofil häufig nicht ausreichend abbilden.
Urologische Praxen benötigen durch invasive Eingriffe und ambulante Operationen eine fachspezifische Berufshaftpflicht mit ausreichenden Deckungssummen. Standard-Policen ohne Berücksichtigung operativer Tätigkeiten können Deckungslücken aufweisen.
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