Die Veranstalterhaftpflicht für Arztpraxen ist keine gesetzliche Pflicht, schützt aber vor Haftungsansprüchen bei Personenschäden auf Praxisveranstaltungen, die durch die reguläre Betriebshaftpflicht nicht abgedeckt sind.
Hintergrund
Bei Patientenveranstaltungen, Gesundheitstagen oder Praxiseröffnungsveranstaltungen können Besucher verletzt werden oder Sachschäden entstehen. Als Veranstalter haftet die Praxis für diese Schäden. Viele Betriebshaftpflichtversicherungen decken Veranstaltungsrisiken nur bei expliziter Einschlussmöglichkeit ab oder schließen sie grundsätzlich aus.
Wann gilt das nicht?
Praxen, die ausschließlich den regulären Patientenbetrieb ohne öffentliche Veranstaltungen abwickeln, benötigen keine separate Veranstalterhaftpflicht. Kurzzeitiger Zusatzschutz kann für einzelne Veranstaltungen gezielt abgeschlossen werden.
Ärzteversichert empfiehlt, den Versicherungsschutz der Betriebshaftpflicht auf Veranstaltungsrisiken zu prüfen und fehlende Bausteine rechtzeitig vor geplanten Veranstaltungen zu ergänzen.
Veranstalterhaftpflicht ist für die Arztpraxis keine Pflicht, aber bei Veranstaltungen mit Besuchern notwendig, wenn die Betriebshaftpflicht keine Veranstaltungsrisiken einschließt.
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