Ärzte haben bei behördlich angeordneter Quarantäne nach § 56 IfSG grundsätzlich Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung, sofern sie nicht selbst erkrankt sind und daher keinen Krankengeldanspruch haben.

Hintergrund

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in § 56 eine Entschädigungsregelung für Personen vor, die aufgrund eines behördlichen Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäneanordnung Verdienstausfall erleiden. Für angestellte Ärzte übernimmt der Arbeitgeber die Entschädigung und fordert sie vom Land zurück. Praxisinhaber müssen die Entschädigung selbst beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen, was den tatsächlichen Einnahmeausfall der Praxis berücksichtigt.

Wann gilt das nicht?

Wer selbst erkrankt ist und Krankengeld oder Krankengeld-Tagegeld erhält, hat in diesem Zeitraum keinen parallelen Anspruch nach § 56 IfSG. Bei freiwilliger Quarantäne ohne behördliche Anordnung entsteht kein Entschädigungsanspruch.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigungsmöglichkeit eine Praxisausfallversicherung oder ein Krankentagegeld zu prüfen, das Einnahmeausfälle bei Quarantäne umfassend absichert.

Ärzte haben bei behördlicher Quarantäneanordnung nach § 56 IfSG Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. Niedergelassene Ärzte müssen diese aktiv beantragen, da die gesetzliche Regelung den Praxisausfall nicht immer vollständig abdeckt.

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