Der Verdienstausfall bei behördlich angeordneter Quarantäne ist nach § 56 Infektionsschutzgesetz entschädigungspflichtig, wobei die Entschädigungshöhe beim Arbeitnehmer an das Nettoeinkommen und bei Selbstständigen an den Verdienstausfall anknüpft.

Hintergrund

Die gesetzliche Entschädigungsregelung greift bei Quarantäneanordnungen durch das Gesundheitsamt aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Für Arbeitnehmer zahlt zunächst der Arbeitgeber, der sich die Kosten vom Land erstatten lässt. Selbstständige und Freiberufler müssen die Entschädigung direkt beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen und entsprechende Nachweise des Verdienstausfalls vorlegen.

Wann gilt das nicht?

Bei Erkrankung besteht ein Krankengeldanspruch, nicht ein Entschädigungsanspruch nach IfSG. Bei freiwilliger Isolation ohne behördliche Anordnung besteht kein gesetzlicher Entschädigungsanspruch.

Ärzteversichert empfiehlt Selbstständigen und Praxisinhabern, die Entschädigungsmöglichkeiten nach § 56 IfSG zu kennen und zusätzlich eine Praxisausfallversicherung zu prüfen, die auch Fälle abdeckt, in denen die gesetzliche Entschädigung nicht ausreicht.

Verdienstausfall bei behördlicher Quarantäne ist nach § 56 IfSG entschädigungspflichtig. Selbstständige müssen die Entschädigung aktiv beantragen. Zusätzliche Praxisausfallversicherungen können verbleibende Lücken schließen.

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