Arzthonorare verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Arzt von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Hintergrund

Die Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Leistung erbracht und abgerechnet wurde. Ein Honorar aus dem Jahr 2023 verjährt damit zum 31. Dezember 2026. Die Verjährung kann durch Mahnung, Klage oder Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gehemmt werden. Für Privatpatienten gilt die GOÄ-Abrechnungsfrist von drei Monaten nach Erbringung der Leistung.

Wann gilt das nicht?

Bei arglistiger Täuschung oder Kenntnisverzögerung gelten andere Verjährungsfristen. Für bestimmte vertragliche Regelungen können abweichende Fristen vereinbart worden sein.

Ärzteversichert empfiehlt Praxen, offene Honorarforderungen systematisch zu überwachen und bei Zahlungsverzug rechtzeitig vor Verjährungseintritt rechtliche Schritte einzuleiten, um Forderungsausfälle zu vermeiden.

Arzthonorare verjähren nach drei Jahren. Ärzte müssen offene Forderungen rechtzeitig einfordern und bei ausbleibendem Zahlungseingang die Verjährung durch Mahnung oder gerichtliche Maßnahmen hemmen.

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