Die Vermietung von Praxisräumen ist für Ärzte keine Pflicht, bietet aber steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, wenn Ärzte Eigentümer des Praxisgebäudes sind und die Räume an eine Betriebs-GmbH oder Kollegen vermieten.

Hintergrund

Das Betriebsaufspaltungsmodell, bei dem eine Besitz-GbR oder ein Einzeleigentümer Räume an die betreibende Praxisgesellschaft vermietet, ist eine verbreitete steuerliche Gestaltung. Mieteinnahmen aus Praxisräumen unterliegen der Einkommensteuer. Bei der Planung müssen steuerliche Gestaltungsgrenzen beachtet werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ihre Praxisräume gemietet statt gekauft haben, können keine Praxisräume weitervermieten. Bei einfachen Praxisstrukturen ohne steuerliche Optimierungsabsicht ist eine solche Gestaltung nicht notwendig.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Eigentümer ihrer Praxisräume sind, die steuerlichen Auswirkungen einer Vermietungskonstruktion mit einem Steuerberater zu besprechen und die versicherungsrechtlichen Aspekte als Vermieter zu berücksichtigen.

Vermietung von Praxisräumen ist keine Pflicht, aber eine steuerlich interessante Gestaltungsoption für Ärzte, die Eigentümer ihrer Praxisräume sind. Mieteinnahmen sind steuerpflichtig und erfordern eine eigene Steuererklärung.

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