Bei der Vermietung von Praxisräumen sind Kosten wie Abschreibungen (AfA), Finanzierungszinsen, Instandhaltungsmaßnahmen und Verwaltungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich absetzbar.
Hintergrund
Einkünfte aus der Vermietung von Praxisräumen werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG behandelt. Von den Mieteinnahmen können sämtliche mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten abgezogen werden. Die lineare Gebäude-AfA beträgt bei nach 1924 errichteten Gebäuden 2 % jährlich. Renovierungskosten sind entweder sofort oder über mehrere Jahre abzuschreiben.
Wann gilt das nicht?
Liegt keine Überschusserzielungsabsicht vor, etwa bei dauerhaft verlustbringender Vermietung unter Marktpreis an Angehörige, können Verluste steuerlich nicht anerkannt werden.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit Praxisimmobilien, die Absetzbarkeit von Werbungskosten vollständig zu nutzen und mit einem Steuerberater zu prüfen, ob eine Immobilienverwaltungsgesellschaft steuerliche Vorteile bietet.
Bei Vermietung von Praxisräumen sind AfA, Zinsen, Instandhaltung und Verwaltungskosten als Werbungskosten absetzbar. Die steuerliche Behandlung erfordert korrekte Buchführung und klare Abgrenzung der Werbungskosten.
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