Privater Vermögensaufbau ist für Ärzte keine steuerlich abziehbare Betriebsausgabe, da er der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen ist, aber bestimmte Altersvorsorgeaufwendungen und betriebliche Investitionen können steuermindernd geltend gemacht werden.

Hintergrund

Betriebsausgaben müssen durch den Praxisbetrieb veranlasst sein. Investitionen in Wertpapiere, Immobilien oder andere Anlageformen zur privaten Vermögensbildung sind keine Betriebsausgaben. Beiträge zu Versorgungswerk und berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie Rürup-Rentenbeiträge sind hingegen als Sonderausgaben absetzbar. Betriebliche Rücklagen innerhalb der Praxis unterliegen anderen Regeln.

Wann gilt das nicht?

Investitionen in das Praxisvermögen wie medizinische Geräte, EDV oder Praxisausstattung sind Betriebsausgaben. Beiträge zu betrieblicher Altersversorgung für Mitarbeiter sind ebenfalls absetzbar.

Ärzteversichert empfiehlt, private und betriebliche Vermögenssphären klar zu trennen und die Absetzbarkeit konkreter Aufwendungen mit einem Steuerberater zu prüfen, um steuerliche Optimierungspotenziale vollständig zu nutzen.

Privater Vermögensaufbau ist keine Betriebsausgabe für Ärzte. Steuerlich absetzbar sind nur betrieblich veranlasste Aufwendungen sowie Beiträge zu gesetzlich anerkannten Altersvorsorgeeinrichtungen als Sonderausgaben.

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