Kosten für die Vermögensnachfolgeplanung können für Ärzte teilweise steuerlich absetzbar sein, wobei Beratungshonorare für betriebliche Vermögensteile als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, während private Nachlassplanungskosten in der Regel nicht absetzbar sind.
Hintergrund
Beratungskosten, die direkt mit der Übertragung von Praxisvermögen oder betrieblichen Beteiligungen zusammenhängen, sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Notarkosten für Erbschafts- oder Schenkungsverträge, die Betriebsvermögen betreffen, teilen diese Eigenschaft. Rein private Erbschaftsplanung für Privatvermögen ist dagegen steuerlich nicht abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Kosten für rein private Testamentsgestaltung ohne betrieblichen Bezug sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Erbschaft- und Schenkungsteuer selbst ist ebenfalls nicht abzugsfähig.
Ärzteversichert empfiehlt, bei der Vermögensnachfolgeplanung die steuerlichen Aspekte von Anfang an einzubeziehen und Beratungskosten mit betrieblichem Bezug sauber von privaten Planungskosten zu trennen.
Kosten der Vermögensnachfolgeplanung mit betrieblichem Bezug sind als Betriebsausgaben absetzbar. Reine Privatvermögen-Nachlassplanung ist hingegen steuerlich nicht abziehbar. Eine klare Trennung der Kosten ist wichtig.
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