Eine Vermögensschadenhaftpflicht ist für Ärzte keine generelle gesetzliche Pflicht, aber für Ärzte in Gutachter-, Beratungs- oder Managementfunktionen eine wichtige Absicherung, da die klassische Berufshaftpflicht nur Personen- und Sachschäden, nicht aber reine Vermögensschäden abdeckt.

Hintergrund

Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte deckt in erster Linie Personenschäden durch fehlerhafte Behandlungen ab. Reine Vermögensschäden, etwa durch fehlerhafte Gutachten, unzutreffende Beratungsleistungen oder Managemententscheidungen als ärztlicher Leiter, sind in Standard-Berufshaftpflichten nicht enthalten. Für diese Risiken ist eine separate Vermögensschadenhaftpflicht erforderlich.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich kurative Tätigkeiten ohne Beratungs- oder Gutachterfunktion ausüben, benötigen in der Regel keine Vermögensschadenhaftpflicht. Das Schadensrisiko bei reiner Behandlungstätigkeit ist durch die Berufshaftpflicht abgedeckt.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit Nebentätigkeiten als Gutachter, Berater oder in Aufsichtsgremien, den bestehenden Versicherungsschutz auf Deckungslücken bei Vermögensschäden zu prüfen.

Vermögensschadenhaftpflicht ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber bei Gutachter- oder Beratungstätigkeiten wichtig. Standard-Berufshaftpflichten decken reine Vermögensschäden nicht ab.

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