Die Vermögensschadenhaftpflicht ist keine gesetzliche Pflicht, schützt aber vor Haftungsansprüchen aus reinen Vermögensschäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und daher von der normalen Haftpflichtversicherung nicht erfasst werden.

Hintergrund

Reine Vermögensschäden entstehen beispielsweise durch fehlerhafte Beratung, unrichtige Gutachten oder Fehler bei der Verwaltung fremden Vermögens. Für bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte und Steuerberater ist die Vermögensschadenhaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben. Für Ärzte besteht diese Pflicht in der Regel nicht, aber bei Tätigkeiten mit Beratungscharakter ist sie empfehlenswert.

Wann gilt das nicht?

Bei ausschließlich heilkundlichen Tätigkeiten ohne Beratungs- oder Gutachterkomponente ist eine Vermögensschadenhaftpflicht nicht erforderlich. Die Berufshaftpflicht deckt die relevanten Risiken dann vollständig ab.

Ärzteversichert empfiehlt, bei Nebentätigkeiten als Sachverständiger, Betriebsarzt oder in Führungsfunktionen den Versicherungsschutz auf Vermögensschadenrisiken zu analysieren.

Vermögensschadenhaftpflicht ist keine gesetzliche Pflicht, aber bei Beratungs- und Gutachtertätigkeiten notwendig. Reine Vermögensschäden sind von Standard-Haftpflichten ausgeschlossen und erfordern spezifischen Versicherungsschutz.

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