Kosten für einen Vermögensverwalter sind für Ärzte grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzbar, allerdings ist seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 der tatsächliche Abzug über den Sparerpauschbetrag hinaus steuerlich kaum noch möglich.
Hintergrund
Seit 2009 unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Mit der Abgeltungsteuer wurde der Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften auf den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pauschaliert. Tatsächliche Verwaltungskosten über diesem Betrag können nicht mehr geltend gemacht werden. Nur bei Einkünften, die der regulären Einkommensteuer unterliegen, wie Mieteinnahmen oder betriebliche Einkünfte, sind Vermögensverwaltungskosten weiterhin direkt absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Bei betrieblicher Vermögensverwaltung, die mit der Praxis zusammenhängt, können Kosten als Betriebsausgaben absetzbar sein. Kosten für die Verwaltung von Immobilienvermögen sind als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften abziehbar.
Ärzteversichert empfiehlt, die Kosten für Vermögensverwaltung und die steuerliche Behandlung mit einem Steuerberater zu besprechen, um alle zulässigen Abzugsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Vermögensverwalterkosten sind bei Kapitaleinkünften seit 2009 kaum noch über den Sparerpauschbetrag hinaus absetzbar. Bei Immobilien- oder Betriebsvermögen sind Verwaltungskosten jedoch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.
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