Als Kassenarzt ist eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Zulassungsvoraussetzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen gesetzlich vorgeschrieben, während weitere Versicherungen wie Praxisausfall- und Praxisinhaltsversicherung freiwillig, aber wirtschaftlich unverzichtbar sind.

Hintergrund

Die Kassenärztliche Vereinigung verlangt als Voraussetzung für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen. Darüber hinaus sind Kassenärzte wie alle Praxisinhaber unternehmerisch tätig und benötigen Schutz gegen Praxisausfall, Einbruch und Sachschäden. Regress- und Honorarrückforderungen der KV sind ebenfalls ein relevantes Risiko.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Kassenärzte ohne eigene Praxis sind über den Arbeitgeber haftpflichtversichert und benötigen keine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Bei Gemeinschaftspraxen kann der Versicherungsschutz anteilig organisiert sein.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Kassenärzten, neben der Pflicht-Berufshaftpflicht auch Regress-, Praxisausfall- und Rechtsschutzversicherungen zu prüfen, um alle relevanten Risiken des Praxisbetriebs abzudecken.

Als Kassenarzt ist die Berufshaftpflichtversicherung Pflicht für die KV-Zulassung. Zusätzliche Versicherungen für Praxisausfall, Rechtsschutz und Sachschäden sind freiwillig, aber zur wirtschaftlichen Absicherung der Praxis unverzichtbar.

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