Als Privatarzt ist eine Berufshaftpflichtversicherung berufsrechtlich vorgeschrieben, und Privatärzte haben durch ihre GOÄ-Abrechnung, die Behandlung zahlungskräftiger Patienten und häufig höhere Leistungsansprüche ein spezifisches Risikoprofil, das ausreichend abgesichert sein muss.
Hintergrund
Privatärzte behandeln Patienten ausschließlich nach GOÄ und arbeiten ohne KV-Zulassung. Das Haftungsrisiko kann durch hohe Honorarvolumina und Patientenerwartungen erhöht sein. Neben der Berufshaftpflicht benötigen Privatärzte Schutz gegen Liquidationsausfälle durch zahlungsunwillige Patienten sowie gegen Praxisausfall, der bei ausbleibender Kassenfinanzierung besonders kritisch ist.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte in Privatkliniken sind über den Arbeitgeber versichert. Bei reiner Privatpraxis ohne eigenes Anstellungsverhältnis muss der Arzt alle Versicherungen selbst organisieren.
Ärzteversichert empfiehlt Privatärzten, die Berufshaftpflicht auf die tatsächlich erbrachten privatärztlichen Leistungen abzustimmen und dabei besonders die Deckungssummen für Personenschäden ausreichend hoch zu wählen.
Als Privatarzt ist die Berufshaftpflicht berufsrechtliche Pflicht. Privatärzte benötigen außerdem Schutz gegen Honorarausfälle und Praxisausfall, da keine KV-Finanzierung als Sicherheitsnetz besteht.
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