Bei Doppelzulassung als Kassen- und Privatarzt muss die Berufshaftpflichtversicherung zwingend beide Tätigkeitsbereiche abdecken, da eine rein kassenärztlich ausgerichtete Police privatärztliche Behandlungsfehler nicht versichert.
Hintergrund
Einige Ärzte besitzen sowohl eine Kassenarztzulassung als auch die Möglichkeit, Privatpatienten zu behandeln. In diesem Fall entstehen aus beiden Bereichen eigenständige Haftungsrisiken. Die Berufshaftpflichtversicherung muss explizit beide Tätigkeiten einschließen. Andernfalls bestehen Deckungslücken bei privatärztlichen Behandlungen, die zu persönlicher Haftung führen können.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nur kassenärztlich oder nur privatärztlich tätig sind, benötigen keine duale Absicherung. Bei Belegarzttätigkeiten oder ermächtigten Ärzten gelten gesonderte Regelungen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit Doppelzulassung, die Deckungsumfänge der Berufshaftpflicht gezielt auf die Einbeziehung beider Tätigkeitsbereiche zu prüfen und den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.
Bei Doppelzulassung muss die Berufshaftpflicht beide Tätigkeitsbereiche abdecken. Eine Police, die nur kassenärztliche Tätigkeit versichert, lässt privatärztliche Behandlungsfehler ungedeckt.
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