Bei ermächtigten Ärzten ist eine Berufshaftpflichtversicherung für die ermächtigte ambulante Tätigkeit erforderlich, da Krankenhausversicherungen die ambulante Ermächtigungstätigkeit häufig nicht oder nur eingeschränkt abdecken.

Hintergrund

Die Ermächtigung erlaubt Krankenhausärzten, unter bestimmten Voraussetzungen auch ambulant tätig zu sein und GKV-Patienten zu behandeln. Bei der ermächtigten Tätigkeit handelt der Arzt außerhalb des regulären Krankenhausbetriebs. Die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses erstreckt sich in der Regel nicht auf diese ambulante Tätigkeit. Ermächtigte Ärzte müssen daher klären, ob ihre Arbeitgeber-Police die Ermächtigungstätigkeit einschließt oder ob eine Zusatzversicherung erforderlich ist.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Arbeitgeber im Rahmen einer umfassenden Vereinbarung die Ermächtigungstätigkeit explizit mitversichert, benötigt der ermächtigte Arzt keine eigene separate Police.

Ärzteversichert empfiehlt ermächtigten Ärzten, vor Aufnahme der ambulanten Tätigkeit den genauen Versicherungsschutz des Arbeitgebers zu klären und gegebenenfalls eine eigene ergänzende Berufshaftpflicht abzuschließen.

Ermächtigte Ärzte benötigen Versicherungsschutz für ihre ambulante Tätigkeit. Da Krankenhausversicherungen diese oft nicht abdecken, muss der Versicherungsschutz vor Aufnahme der Ermächtigungstätigkeit explizit geklärt werden.

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