Beim Praxis-Neubau sind Bauleistungsversicherung und Bauherrenhaftpflicht keine gesetzliche Pflicht, aber wirtschaftlich unverzichtbar, da der Arzt als Bauherr für Schäden an Dritten und für alle Bauschäden haftet, die durch den Neubau entstehen.

Hintergrund

Als Bauherr trägt der Arzt das volle Risiko für den Neubau bis zur Abnahme. Sturm-, Brand- oder Vandalismussschäden am Rohbau, Diebstahl von Baumaterialien und Personenschäden auf der Baustelle müssen abgesichert sein. Eine Bauleistungsversicherung deckt Schäden am Bauwerk selbst, während die Bauherrenhaftpflicht Schadensersatzforderungen Dritter abdeckt, etwa von Passanten, die auf der Baustelle verletzt werden.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Arzt als Mieter neue Praxisräume bezieht und die Baumaßnahme durch den Vermieter durchgeführt wird, trägt der Vermieter die Versicherungspflichten als Bauherr.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die eine eigene Praxis neu bauen, frühzeitig einen Versicherungsberater hinzuzuziehen, der die gesamte Risikoabsicherung für die Bauphase koordiniert.

Versicherung beim Praxis-Neubau ist keine gesetzliche Pflicht, aber als Bauherr trägt der Arzt das volle Risiko. Bauleistungsversicherung und Bauherrenhaftpflicht sind unverzichtbar, um Schäden am Bauwerk und Haftungsansprüche Dritter abzudecken.

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