Eine Praxis-Apotheke benötigt neben der ärztlichen Berufshaftpflicht eine spezifische Warenversicherung für den Medikamentenbestand und eine Haftpflicht, die Arzneimittelabgabefehler und daraus resultierende Patientenschäden abdeckt.
Hintergrund
Praxen mit genehmigter Arzneimittelabgabe, etwa in ländlichen Gebieten ohne Apotheke in der Nähe, halten Medikamentenbestände vor. Diese sind gegen Diebstahl, Kühlung bei Temperaturabweichungen und Verfall abzusichern. Arzneimittelabgabefehler begründen eigenständige Haftungsansprüche, die über reguläre Behandlungsfehlerdeckungen hinausgehen können.
Wann gilt das nicht?
Praxen ohne Genehmigung zur Arzneimittelabgabe und ohne eigenen Medikamentenbestand benötigen keinen speziellen Apothekenversicherungsschutz. Die Auslieferung von Probepackungen fällt nicht unter die Apothekenpflicht.
Ärzteversichert empfiehlt Praxen mit eigenem Arzneimittelvorrat, den Bestand und die Haftungsrisiken aus der Abgabe im Versicherungsschutz explizit einzuschließen und regelmäßig auf den tatsächlichen Bestandswert anzupassen.
Praxis-Apotheken benötigen Warenversicherung für den Medikamentenbestand und spezifischen Haftpflichtschutz für Abgabefehler. Standard-Praxisversicherungen decken pharmazeutische Tätigkeiten meist nicht vollständig ab.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →