Pflegeheim-Betreiber benötigen eine umfassende Betriebshaftpflicht für den Pflegeheimbetrieb, ärztliche Berufshaftpflicht für die medizinischen Tätigkeiten sowie spezifische Absicherungen für die besondere Haftungssituation gegenüber pflegebedürftigen Bewohnern.
Hintergrund
Pflegeheime tragen eine besondere Aufsichts- und Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Bewohnern. Sturzunfälle, Dekubitus-Entstehung oder Medikamentenfehler können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen. Ärzte, die als Heimärzte oder ärztliche Leiter tätig sind, benötigen eine auf diese Tätigkeit abgestimmte Berufshaftpflicht, die den Pflegeheimkontext einschließt.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nur gelegentlich Pflegeheimbewohner als Hausarzt besuchen, sind in der Regel über ihre reguläre Praxisberufshaftpflicht abgedeckt. Angestellte Heimärzte sind über den Arbeitgeber versichert.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten in Leitungsfunktionen von Pflegeheimen, den Versicherungsschutz auf die spezifischen Risiken der Heimleitung abzustimmen und insbesondere die Betriebshaftpflicht auf den Pflegeheimbetrieb auszurichten.
Pflegeheim-Betreiber benötigen spezifische Versicherungen, die die besondere Haftungssituation gegenüber pflegebedürftigen Bewohnern abdecken. Standard-Praxisversicherungen genügen für den Pflegeheimbetrieb nicht.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →