Ärzte in Reha-Kliniken benötigen eine Berufshaftpflicht, die rehabilitative Behandlungen, Physiotherapie-Überwachung und medikamentöse Therapien umfasst, während die Reha-Klinik als Institution eine umfassende Betriebshaftpflicht für alle dort erbrachten Leistungen benötigt.

Hintergrund

Reha-Kliniken behandeln Patienten nach schweren Erkrankungen oder Operationen in einem intensivierten Therapieprogramm. Die Haftungsrisiken aus medizinischen Komplikationen, Sturzereignissen oder Therapieschäden sind erheblich. Ärzte als Chefärzte oder leitende Ärzte einer Reha-Klinik tragen besondere Verantwortung und müssen sicherstellen, dass ihr Versicherungsschutz die Leitungstätigkeit einschließt.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte in Reha-Kliniken, die keine Leitungsfunktion haben, sind über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers abgesichert und benötigen in der Regel keine eigene Berufshaftpflicht.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten in Reha-Einrichtungen, insbesondere in leitenden Positionen, den genauen Umfang des arbeitgeberseitig bereitgestellten Versicherungsschutzes zu kennen und persönliche Restrisiken durch eigene Zusatzversicherungen abzudecken.

Ärzte in Reha-Kliniken benötigen je nach Funktion eine auf Rehabilitationsmedizin abgestimmte Berufshaftpflicht. Leitende Ärzte sollten den Umfang des arbeitgeberseitigen Versicherungsschutzes prüfen und Lücken schließen.

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