Bei ärztlichen Kooperationsverträgen muss jeder beteiligte Arzt sicherstellen, dass sein Versicherungsschutz die im Rahmen der Kooperation erbrachten Tätigkeiten abdeckt, und der Kooperationsvertrag sollte Versicherungspflichten und Haftungsverteilung klar regeln.

Hintergrund

Ärztliche Kooperationen können als Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft oder Praxisverbund organisiert sein. Die Haftungssituation unterscheidet sich je nach Kooperationsform. Bei einer Gemeinschaftspraxis haften Ärzte für Behandlungsfehler ihrer Kollegen, bei einer Praxisgemeinschaft nur für eigene Fehler. Kooperationsverträge sollten Versicherungspflichten, Deckungssummen und die Handhabung bei Deckungskonkurrenzen regeln.

Wann gilt das nicht?

Lose Überweisungskooperationen ohne gemeinsame Behandlung begründen keine gemeinsame Haftung. Einfache Überweisungsbeziehungen erfordern keine spezifischen Versicherungsklauseln im Kooperationsvertrag.

Ärzteversichert empfiehlt, vor Abschluss eines Kooperationsvertrags die Versicherungssituation aller Beteiligten zu klären und sicherzustellen, dass die Berufshaftpflichten aller Kooperationspartner den gemeinsamen Betrieb abdecken.

Bei ärztlichen Kooperationen müssen alle Beteiligten ausreichend versichert sein und der Kooperationsvertrag sollte Versicherungspflichten klar regeln. Die Haftungsverteilung hängt von der gewählten Kooperationsform ab.

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