Ärzte können sowohl Versicherungsmakler als auch Versicherungsvertreter zur Beratung nutzen, wobei der entscheidende Unterschied ist, dass Makler dem Kunden gegenüber treuhänderisch verpflichtet sind, während Vertreter die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Versicherer vertreten.
Hintergrund
Ein Versicherungsmakler nach § 59 VVG ist gesetzlich verpflichtet, im Interesse des Kunden den Markt zu vergleichen und das beste Angebot zu finden. Er haftet für Beratungsfehler persönlich. Ein Versicherungsvertreter vertritt dagegen den Versicherer und kann nur dessen Produkte vermitteln. Für komplexe ärztliche Versicherungsrisiken mit mehreren Versicherern ist ein Makler mit Marktzugang vorteilhafter.
Wann gilt das nicht?
Bei einfachen Versicherungsabschlüssen ohne Vergleichsbedarf kann ein Vertreter ausreichend sein. Wenn ein Arzt bereits mit einem Versicherer zufrieden ist, kann der dortige Vertreter für Ergänzungen genügen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, insbesondere für komplexe Berufshaftpflicht, BU und Altersvorsorge einen auf Ärzte spezialisierten Makler zu wählen, der Marktzugang und Beratungshaftung verbindet.
Versicherungsmakler sind dem Kunden verpflichtet und haften für Beratungsfehler. Für komplexe ärztliche Versicherungsrisiken sind spezialisierte Makler gegenüber Vertretern vorzuziehen, da sie marktübergreifend die besten Angebote finden.
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