Bei Scheidung unterliegen Versorgungswerkansprüche von Ärzten dem gesetzlichen Versorgungsausgleich, bei dem die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Hintergrund

Der Versorgungsausgleich nach § 1 VersAusglG bewirkt, dass während der Ehe bei berufsständischen Versorgungswerken erworbene Anwartschaften je hälftig auf beide Ehepartner aufgeteilt werden. Für Ärzte mit hohen Versorgungswerkanwartschaften kann dies zu einer erheblichen Minderung der eigenen Altersrente führen. Ein Ehevertrag mit Ausschluss oder Modifikation des Versorgungsausgleichs kann diese Konsequenz verhindern.

Wann gilt das nicht?

Bei sehr kurzen Ehen unter drei Jahren kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Bei geringfügigen Unterschieden in den Anwartschaften kann der Ausgleich nach Prüfung entfallen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit erheblichen Versorgungswerkanwartschaften, die Auswirkungen eines möglichen Versorgungsausgleichs im Scheidungsfall vorab zu kennen und gegebenenfalls durch Ehevertrag oder zusätzliche Vorsorge abzusichern.

Versorgungswerkansprüche unterliegen bei Scheidung dem Versorgungsausgleich und werden hälftig aufgeteilt. Für Ärzte mit hohen Anwartschaften kann dies die Altersrente erheblich mindern. Ein Ehevertrag kann diese Folge einschränken.

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