Versorgungswerk-Beiträge sind für approbierte Ärzte, die als Mitglieder einer Landesärztekammer pflichtversichert sind, gesetzlich vorgeschrieben und ersetzen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Deutsche Rentenversicherung.
Hintergrund
Das berufsständische Versorgungswerk ist für Ärzte Pflichtversicherung kraft Kammermitgliedschaft. Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Im Gegenzug besteht Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Das Versorgungswerk leistet Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung. Die genauen Beitragssätze variieren zwischen den Länderversorgungswerken.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die keine Approbation besitzen oder nicht als Arzt tätig sind, unterliegen nicht automatisch der Versorgungswerkpflicht. Bei bestimmten Tätigkeiten außerhalb der ärztlichen Tätigkeit kann eine Befreiung beantragt werden.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Leistungsansprüche ihres Versorgungswerks regelmäßig zu prüfen und die Versorgungslücke zwischen Versorgungswerksrente und letztem Einkommen durch zusätzliche Vorsorge zu schließen.
Versorgungswerk-Beiträge sind für approbierte Ärzte gesetzliche Pflicht und ersetzen die gesetzliche Rentenversicherung. Das Versorgungswerk sichert Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten für Kammermitglieder.
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