Versorgungswerk-Leistungen stehen pflichtversicherten Ärzten bei Erreichen des Rentenalters, bei Berufsunfähigkeit und als Hinterbliebenenversorgung zu und sind ein gesetzliches Recht der Kammermitglieder, dessen Inanspruchnahme freiwillig ist.
Hintergrund
Das berufsständische Versorgungswerk für Ärzte erbringt drei Hauptleistungen: Altersrente ab dem Renteneintrittsalter, Berufsunfähigkeitsrente bei dauerhafter Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente für Ehepartner und Kinder. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und der Beitragshistorie. Ärzte haben Anspruch auf jährliche Renteninformationen vom Versorgungswerk.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die das Versorgungswerk vor Renteneintritt verlassen und die Beiträge erstattet bekommen, verlieren den Anspruch auf Versorgungsleistungen. Bei sehr kurzer Mitgliedschaftsdauer können Mindestleistungen gelten.
Ärzteversichert empfiehlt, die voraussichtlichen Versorgungswerksleistungen regelmäßig abzurufen und in die Gesamtplanung der Altersversorgung einzubeziehen, um die tatsächliche Versorgungslücke realistisch einschätzen zu können.
Versorgungswerk-Leistungen umfassen Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung für pflichtversicherte Ärzte. Die Höhe hängt von den eingezahlten Beiträgen ab und sollte regelmäßig überprüft werden.
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