Als Leitender Arzt ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwar keine gesetzliche Pflicht, aber zum Schutz beider Vertragsparteien unverzichtbar und sollte spezifische Regelungen zu Liquidationsrechten, Haftungsverteilung, Chefarztbezügen und Versicherungsschutz enthalten.

Hintergrund

Leitende Ärzte und Chefärzte haben eine besondere Rechtsstellung, die über den normalen Angestelltenstatus hinausgeht. Liquidationsrechte für Privatpatienten, Beteiligungen an Poolberechnungen und besondere Haftungsrisiken aus der leitenden Funktion müssen vertraglich klar geregelt sein. Die Berufshaftpflicht des Krankenhauses deckt leitende Ärzte zwar in der Regel ab, aber persönliche Restrisiken aus der Leitungsfunktion können eine eigene Haftpflicht erfordern.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in nicht-leitenden Positionen ohne Sonderrechte benötigen keine speziellen Regelungen im Arbeitsvertrag. Leitende Ärzte in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen unterliegen zusätzlich besonderen beamtenrechtlichen Regelungen.

Ärzteversichert empfiehlt leitenden Ärzten, Arbeitsverträge vor Unterzeichnung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen und den Versicherungsschutz auf die Leitungsfunktion abzustimmen.

Als Leitender Arzt ist ein schriftlicher Vertrag keine gesetzliche Pflicht, aber unverzichtbar. Liquidationsrechte, Haftungsregelungen und Versicherungsschutz sollten klar definiert sein, um Risiken aus der Leitungsfunktion abzusichern.

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