Eine Vertrauensschadenversicherung ist für Ärzte gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber für jede Praxis mit angestellten Mitarbeitenden als sinnvolle Absicherung betrachtet. Sie schützt vor finanziellen Schäden, die durch vorsätzliche unehrliche Handlungen von Praxispersonal entstehen, etwa Kassenbetrug, Unterschlagung oder Rezeptfälschungen.

Hintergrund

Arztpraxen verarbeiten täglich Bargeld, Rezepte und sensible Abrechnungsdaten. Laut Branchenstatistiken entstehen Vertrauensschäden im Gesundheitswesen häufiger als in anderen Branchen, da die Kontrollmöglichkeiten in kleinen Praxen begrenzt sind. Eine Vertrauensschadenversicherung ersetzt entstandene Vermögensschäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme, die typischerweise zwischen 50.000 und 500.000 Euro liegt.

Wann gilt das nicht?

Für Einzelarztpraxen ohne angestelltes Personal ist der Abschluss wenig sinnvoll, da kein Fremdpersonal-Risiko besteht. Ebenso gilt: Schäden, die durch den Praxisinhaber selbst oder externe Dritte (z.B. Einbrecher) verursacht werden, sind nicht durch diese Versicherung gedeckt, sondern durch andere Policen wie die Einbruchdiebstahlversicherung.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, den Bedarf gemeinsam mit einem auf Heilberufe spezialisierten Berater zu prüfen, insbesondere wenn Kassenpersonal oder Mitarbeitende mit Zugang zu Abrechnungssystemen beschäftigt sind.

Eine Vertrauensschadenversicherung ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber für Praxen mit Personal eine empfehlenswerte Absicherung gegen finanzielle Schäden durch Mitarbeiterunehrlichkeit.

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