Eine formale Vertretungsarzt-Absicherung ist gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben, aber niedergelassene Vertragsärzte sind nach §32 Ärzte-ZV verpflichtet, ihre vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben und bei Abwesenheit für eine qualifizierte Vertretung zu sorgen. Ohne entsprechende Absicherung riskieren Praxisinhaber Honorarabzüge und Zulassungsverlust.

Hintergrund

Bei Krankheit oder Urlaub muss ein niedergelassener Arzt die Versorgung seiner Patienten sicherstellen. Die Kassenärztliche Vereinigung schreibt vor, dass eine Vertretung durch einen approbierten Arzt erfolgen muss. Die Kosten für einen Vertretungsarzt, der kurzfristig einspringt, können schnell mehrere hundert Euro pro Tag betragen. Eine Absicherung über entsprechende Versicherungsprodukte oder vertragliche Regelungen schützt die finanzielle Stabilität der Praxis.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Krankenhausärzte oder Ärzte in überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften sind weniger stark betroffen, da die Vertretung intern organisiert werden kann. Auch Ärzte, die ausschließlich Privatpatienten behandeln, unterliegen nicht den Regelungen der Ärzte-ZV.

Ärzteversichert rät niedergelassenen Ärzten, frühzeitig vertragliche und versicherungstechnische Regelungen zur Vertretung zu treffen, um im Krankheitsfall keine Versorgungslücken und Einkommensverluste zu riskieren.

Die Vertretungsarzt-Absicherung ist gesetzlich keine direkte Pflicht, aber Vertragsärzte sind nach §32 Ärzte-ZV zur Sicherstellung der Patientenversorgung verpflichtet, was eine organisierte Vertretungsregelung faktisch notwendig macht.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →