Das Angebot einer Videosprechstunde ist für Vertragsärzte in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, aber seit 2019 im Rahmen der Fernbehandlung ausdrücklich zugelassen und über entsprechende EBM-Ziffern abrechnungsfähig. Wer Videosprechstunden anbietet, muss ausschließlich KBV-zertifizierte Anbieter nutzen.
Hintergrund
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Liste zugelassener Videodienstanbieter veröffentlicht. Zu den bekannten zertifizierten Anbietern gehören beispielsweise Doctolib, Jameda VideoConsult und Arztkonsultation.de. Datenschutz und technische Sicherheit müssen DSGVO-konform gewährleistet sein. Die Abrechnung läuft über spezifische EBM-Ziffern (z.B. 01439), wobei Mengenbegrenzungen gelten.
Wann gilt das nicht?
Für rein privatärztlich tätige Ärzte gelten die KBV-Vorgaben nicht, jedoch müssen auch hier DSGVO und ärztliches Berufsrecht eingehalten werden. Bei ausschließlicher Notfallversorgung oder in Fachbereichen mit obligater körperlicher Untersuchung ist die Videosprechstunde oft nicht sinnvoll einsetzbar.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Videosprechstunden einführen wollen, die aktuelle KBV-Zertifizierungsliste zu prüfen und Datenschutzvereinbarungen mit dem gewählten Anbieter sorgfältig zu dokumentieren.
Videosprechstunden sind für Vertragsärzte keine Pflicht, aber wenn sie angeboten werden, ist die Nutzung eines KBV-zertifizierten Anbieters verbindlich vorgeschrieben.
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