Eine Vorsorgevollmacht ist gesetzlich für niemanden, also auch nicht für Ärzte, verpflichtend. Für niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis ist sie jedoch besonders dringend empfohlen, da ohne sie im Falle von Geschäftsunfähigkeit kein Bevollmächtigter kurzfristig handeln kann und ein gerichtliches Betreuungsverfahren droht.

Hintergrund

Praxisinhaber tragen als Arbeitgeber und Vertragsarzt umfangreiche Verantwortung. Wird ein Arzt durch Unfall oder schwere Krankheit geschäftsunfähig, müssen laufende Verträge, Personalentscheidungen und die Patientenversorgung trotzdem geregelt werden. Ohne Vorsorgevollmacht muss ein Gericht einen Betreuer einsetzen, was Monate dauern kann. Eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht ermöglicht einer Vertrauensperson sofortiges Handeln.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte ohne unternehmerische Verantwortung haben einen etwas geringeren Handlungsdruck, sollten aber dennoch zumindest für private medizinische Entscheidungen eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erstellen. Auch bei sehr kleinen Praxen, die ohne weiteres an einen Vertreter übergeben werden können, ist das Risiko überschaubar.

Ärzteversichert empfiehlt jedem niedergelassenen Arzt, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung im Paket zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.

Eine Vorsorgevollmacht ist gesetzlich keine Pflicht, aber für niedergelassene Ärzte mit Praxisverantwortung ist sie essenziell, um im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben und ein Betreuungsverfahren zu vermeiden.

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