Eine Wahlleistungsvereinbarung ist für Krankenhausärzte keine generelle Pflicht, aber sie ist die rechtliche Voraussetzung für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen nach GOÄ. Ohne vorab unterzeichnete Vereinbarung dürfen keine Wahlleistungshonorare in Rechnung gestellt werden.
Hintergrund
Nach §17 Abs. 2 KHEntgG muss die Wahlleistungsvereinbarung schriftlich vor Beginn der Behandlung abgeschlossen werden. Sie muss klar auf die zusätzlichen Kosten hinweisen und alle von ihr erfassten Ärzte benennen. Das Liquidationsrecht, also das Recht, Honorar direkt vom Patienten zu fordern, ergibt sich aus dem Chefarztvertrag und der Wahlleistungsvereinbarung gemeinsam. Fehlt die Vereinbarung oder ist sie fehlerhaft, ist die Abrechnung unwirksam.
Wann gilt das nicht?
Im ambulanten Bereich (niedergelassene Praxis) gibt es keine Wahlleistungsvereinbarung im Sinne des KHEntgG. Für Privatpatienten in der Praxis gilt die GOÄ direkt, ohne dass eine separate Wahlleistungsvereinbarung erforderlich ist. Gesetzlich versicherte Patienten können grundsätzlich keine wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich in Anspruch nehmen, ohne dies vorab vereinbart zu haben.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass fehlerhafte Wahlleistungsvereinbarungen ein erhebliches Haftungsrisiko darstellen und regelmäßig auf ihre rechtliche Korrektheit überprüft werden sollten.
Die Wahlleistungsvereinbarung ist keine Pflicht, aber ohne sie dürfen wahlärztliche Leistungen nach §17 KHEntgG nicht in Rechnung gestellt werden. Sie muss schriftlich vor Behandlungsbeginn abgeschlossen sein.
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