Ein systematisches Wartezeiten-Management ist als solches nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber Vertragsärzte sind nach §75 Abs. 1a SGB V verpflichtet, gesetzlich versicherte Patienten innerhalb angemessener Fristen zu versorgen. Für Fachärzte bedeutet das eine Terminvergabe innerhalb von vier Wochen nach Zuweisung durch einen Hausarzt.
Hintergrund
Seit der Reform der Terminservicestellen (TSS) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss sind Vertragsärzte verpflichtet, freie Kapazitäten an die Terminservicestellen der KV zu melden. Patienten können darüber Termine einfordern. Wer dauerhaft keine zeitnahen Termine anbietet, riskiert Beschwerden bei der KV und im Extremfall Honorarkürzungen. Ein aktives Praxismanagement mit klarer Triage und Priorisierung hilft, Fristen einzuhalten und gleichzeitig die Praxisabläufe zu optimieren.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte und Praxen ohne Kassenzulassung sind nicht an die TSS-Regelungen gebunden. Auch Ermächtigungsärzte an Kliniken haben abweichende Regeln. Zudem gelten für Akutfälle und Notfälle eigene Vorrangregelungen, die das normale Terminmanagement aussetzen können.
Ärzteversichert empfiehlt, das Praxismanagement regelmäßig zu evaluieren und moderne Terminbuchungssysteme einzusetzen, um rechtliche Anforderungen und Patientenzufriedenheit gleichermaßen zu erfüllen.
Wartezeiten-Management ist keine direkte Pflicht, aber Vertragsärzte müssen nach §75 SGB V zeitnahe Terminvergabe gewährleisten. Dauerhaft überlange Wartezeiten können Konsequenzen seitens der KV nach sich ziehen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →