Jede Arztpraxis, die eine eigene Website betreibt, ist nach §5 des Telemediengesetzes (TMG) gesetzlich verpflichtet, ein vollständiges Impressum bereitzustellen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Website gewerblich oder nur zur Patienteninformation genutzt wird.

Hintergrund

Das Impressum muss unter anderem Namen und Anschrift des Praxisinhabers, die Approbationsbehörde, die Berufsbezeichnung sowie die zuständige Ärztekammer enthalten. Für zugelassene Vertragsärzte ist zusätzlich die KV-Zulassung anzugeben. Das Impressum muss von jeder Seite der Website aus leicht erreichbar sein, also spätestens nach zwei Klicks. Fehlerhafte oder fehlende Angaben können von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzzentralen abgemahnt werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte ohne eigene Website benötigen kein Online-Impressum. Eine rein private, nicht öffentlich zugängliche Seite fällt ebenfalls nicht unter die Impressumspflicht. Auch Profile auf Drittplattformen (z.B. Jameda) werden nicht als eigene Website gewertet, jedoch sollten dort die relevanten Angaben vollständig sein.

Ärzteversichert empfiehlt, das Impressum nach jeder Änderung der Praxisstruktur, etwa bei Namensänderung oder Einzel- zur Gemeinschaftspraxis, sofort zu aktualisieren, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.

Die Impressumspflicht nach §5 TMG gilt für jede öffentlich zugängliche Arztpraxis-Website. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann zu Abmahnungen und Bußgeldern führen.

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