Ein Wechsel zwischen GKV und PKV ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber niedergelassene Ärzte sind als Selbstständige von der Versicherungspflicht in der GKV befreit und können sich frei für die PKV entscheiden. Angestellte Ärzte können bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 69.300 Euro) freiwillig in die PKV wechseln.
Hintergrund
Ärzte im Angestelltenverhältnis sind zunächst gesetzlich versichert, sofern ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV mehr, und ein Wechsel in die PKV ist möglich. Niedergelassene Ärzte hingegen sind als Selbstständige grundsätzlich versicherungsfrei und können von Beginn an in die PKV wechseln. Die PKV bietet Ärzten oft bessere Konditionen durch spezielle Ärzte-Tarife.
Wann gilt das nicht?
Wer als angestellter Arzt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, bleibt gesetzlich versichert und kann nicht in die PKV wechseln, es sei denn, er war bereits zuvor privat versichert. Auch nach einer Rückkehr in die GKV kann ein erneuter Wechsel in die PKV erst nach erneuter Überschreitung der Einkommensgrenze erfolgen.
Ärzteversichert empfiehlt, vor jedem Kassenwechsel eine unabhängige Beratung zu nutzen, da die Entscheidung erhebliche langfristige finanzielle Auswirkungen hat.
Ein GKV-PKV-Wechsel ist keine Pflicht, aber niedergelassene Ärzte sind als Selbstständige von der GKV-Pflicht befreit. Angestellte Ärzte können bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig wechseln.
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