Der Wechsel zwischen GKV und PKV selbst verursacht keine direkt absetzbaren Kosten, aber PKV-Beiträge sind nach §10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Für Ärzte mit hohem Einkommen ist die steuerliche Wirkung der PKV-Beiträge erheblich.

Hintergrund

Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig, allerdings nur der Anteil, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Grundversorgung entspricht. Mehrleistungen wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung sind steuerlich nicht absetzbar. Für Ärzte, die als Selbstständige beide Beitragsanteile (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil) selbst tragen, können die abzugsfähigen Beträge die Steuerbelastung spürbar reduzieren.

Wann gilt das nicht?

Kosten, die beim Wechsel selbst entstehen, etwa Beratungsgebühren oder Verwaltungskosten, sind in der Regel nicht als Sonderausgaben absetzbar, können aber unter Umständen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie im beruflichen Zusammenhang stehen. Beiträge für Zusatzleistungen über die Basisabsicherung hinaus sind steuerlich nicht begünstigt.

Ärzteversichert empfiehlt, die steuerliche Absetzbarkeit von PKV-Beiträgen jährlich mit dem Steuerberater zu prüfen, da die abzugsfähigen Anteile je nach Tarif variieren.

Der GKV-PKV-Wechsel selbst ist steuerlich nicht absetzbar. PKV-Beiträge für die Basisabsicherung sind jedoch nach §10 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.

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