Eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Weiterbildungsfinanzierung für Ärzte existiert nicht, aber im Rahmen des Tarifvertrags für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) haben Ärzte Anspruch auf die Unterstützung ihrer beruflichen Weiterbildung durch den Arbeitgeber. Niedergelassene Ärzte finanzieren Weiterbildungen grundsätzlich selbst.

Hintergrund

Nach §5 TV-Ärzte/VKA sind Arbeitgeber verpflichtet, Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern und gegebenenfalls Freistellungen für anerkannte Fortbildungsmaßnahmen zu gewähren. Die Pflichtfortbildung (250 Fortbildungspunkte in fünf Jahren) nach §95d SGB V muss Vertragsärzten ermöglicht werden. Für die Weiterbildung zum Facharzt gibt es spezielle Weiterbildungsassistenten-Verträge, die die Vergütung während der Weiterbildungszeit regeln.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärzte und niedergelassene Praxisinhaber haben keinen Anspruch auf externe Weiterbildungsfinanzierung, es sei denn, sie haben entsprechende Förderprogramme der KV oder Ärztekammer in Anspruch genommen. Auch privatärztlich tätige Ärzte außerhalb des Tarifbereichs sind auf eigene Mittel angewiesen.

Ärzteversichert empfiehlt, Weiterbildungskosten frühzeitig zu planen und steuerliche Abzugsmöglichkeiten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu nutzen.

Weiterbildungsfinanzierung ist keine gesetzliche Pflicht, aber Ärzte im TV-Ärzte/VKA haben tarifvertragliche Ansprüche auf Weiterbildungsunterstützung. Niedergelassene Ärzte finanzieren Weiterbildungen selbst.

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