Der Wiedereinstieg nach der Elternzeit ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber nach §16 Abs. 1 BEEG besteht ein Rückkehranspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Kein Arzt muss nach der Elternzeit in den Beruf zurückzukehren, hat aber das Recht dazu.

Hintergrund

Nach Ablauf der Elternzeit haben Ärzte nach §16 BEEG Anspruch auf einen Arbeitsplatz vergleichbarer Qualität wie vor der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf nicht einseitig auf einem Stellenwechsel bestehen. In der Praxis kann der Wiedereinstieg durch Fortbildungsmaßnahmen, die Nutzung von Rückkehrprogrammen der Ärztekammern oder eine schrittweise Arbeitszeiterhöhung erleichtert werden. Für niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis selbst betreiben, gibt es keine vergleichbare gesetzliche Regelung.

Wann gilt das nicht?

Bei einer Praxisaufgabe während der Elternzeit besteht kein Rückkehranspruch, da die Praxis selbstständig geführt wird. Auch wenn ein Arbeitsvertrag befristet war und während der Elternzeit ausläuft, entsteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das befristete Ende hinaus.

Ärzteversichert empfiehlt Ärztinnen und Ärzten in der Elternzeit, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber über Wiedereinstiegsbedingungen zu suchen und Fortbildungen zu nutzen, um den Berufseinstieg zu erleichtern.

Der Wiedereinstieg nach der Elternzeit ist keine Pflicht. Ärzte haben aber nach §16 BEEG das Recht, an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, und können diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

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