Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §106 SGB V ist für alle Vertragsärzte gesetzlich verpflichtend und wird durch die gemeinsamen Prüfungsstellen von KV und Krankenkassen durchgeführt. Ärzte, deren Verordnungsverhalten signifikant über dem Durchschnitt vergleichbarer Praxen liegt, können zur Überprüfung herangezogen und im Falle nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit mit Regressforderungen belegt werden.
Hintergrund
Die Prüfung umfasst Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen sowie die Verweildauer im Krankenhaus bei Einweisungen. Als Vergleichsmaßstab dient der Fachgruppendurchschnitt. Liegt ein Arzt mehr als 20 bis 30 Prozent über dem Durchschnitt, beginnt die Prüfung. Für Ärzte mit besonderem Patientengut (z.B. viele chronisch Kranke) gibt es Bereinigungsmöglichkeiten.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte und Ärzte ohne Kassenzulassung unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §106 SGB V. Auch Ärzte, die ausschließlich im Bereich der Notfallversorgung tätig sind, sind nicht in gleicher Weise betroffen.
Ärzteversichert empfiehlt Vertragsärzten, ihr Verordnungsverhalten regelmäßig anhand der eigenen KV-Auswertungen zu überprüfen und bei Auffälligkeiten frühzeitig Kontakt zur KV aufzunehmen, um Regressforderungen vorzubeugen.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §106 SGB V ist für alle Vertragsärzte Pflicht. Deutlich überdurchschnittliches Verordnungsverhalten kann zu Regressforderungen der Krankenkassen führen.
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