Kassenzahnärzte sind gesetzlich verpflichtet, alle Leistungen für GKV-Patienten nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abzurechnen. Eine Abweichung ist bei Kassenleistungen nicht zulässig und kann zu Honorarkürzungen und disziplinarischen Maßnahmen führen.
Hintergrund
Der BEMA ist der verbindliche Leistungskatalog für vertragszahnärztliche Leistungen und legt für jede Leistung Punktwerte und Abrechnungsregeln fest. Er wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) verhandelt. Kassenzahnärzte rechnen ihre Leistungen über die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) ab. Möchte ein Zahnarzt Zusatzleistungen anbieten, die über den BEMA-Umfang hinausgehen, muss er dies gesondert als Privatleistung nach GOZ anbieten und durch eine Wahlleistungsvereinbarung absichern.
Wann gilt das nicht?
Rein privatärztlich tätige Zahnärzte ohne KZV-Zulassung rechnen ausschließlich nach GOZ ab und sind nicht an den BEMA gebunden. Auch für Privatpatienten und Beihilfeberechtigte gilt der BEMA nicht, hier ist die GOZ maßgeblich.
Ärzteversichert empfiehlt Kassenzahnärzten, regelmäßig an BEMA-Schulungen teilzunehmen, da Änderungen der Abrechnungsregeln zu Rückforderungen führen können, wenn sie nicht beachtet werden.
Die Abrechnung nach BEMA ist für Kassenzahnärzte bei der Behandlung von GKV-Patienten gesetzlich vorgeschrieben. Eine Abweichung ist bei Kassenleistungen nicht zulässig.
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