Die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist für alle Zahnärzte bei der Behandlung von Privatpatienten gesetzlich verbindlich. Eine beliebige Honorargestaltung außerhalb der GOZ ist grundsätzlich nicht zulässig, Abweichungen nach oben sind nur mit schriftlicher Honorarvereinbarung möglich.

Hintergrund

Die GOZ regelt in §5 den Gebührenrahmen: Zahnärzte können zwischen dem einfachen und 3,5-fachen Gebührensatz abrechnen. Der Regelsatz liegt beim 2,3-fachen. Eine Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist nur durch eine schriftliche Honorarvereinbarung vor Beginn der Behandlung möglich. Für technische Laborleistungen und Materialkosten gelten separate Abrechnungsregeln. Die GOZ gilt seit 1988 und wurde zuletzt 2012 umfassend überarbeitet.

Wann gilt das nicht?

Für GKV-Patienten gilt bei Standardleistungen der BEMA, nicht die GOZ. Bei gesetzlich versicherten Patienten kann die GOZ nur für ausdrücklich als Privatleistung vereinbarte Zusatzleistungen in Anspruch genommen werden. Auslandsärzte unterliegen der GOZ nicht, wenn sie nicht in Deutschland approbiert sind.

Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, Honorarvereinbarungen, die den 3,5-fachen Satz überschreiten, sorgfältig zu dokumentieren und Patienten vorab transparent über die anfallenden Kosten zu informieren.

Die GOZ ist für Zahnärzte bei Privatpatienten gesetzlich verbindlich. Der Regelsatz liegt beim 2,3-fachen Gebührensatz, der 3,5-fache Satz kann nur mit schriftlicher Honorarvereinbarung überschritten werden.

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