Eine Zahnarztpraxis-Bewertung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber bei einem Praxisverkauf, einer Nachfolge oder einer Bankfinanzierung für Praxiserwerb oder Investitionen ist eine professionelle Bewertung faktisch unverzichtbar, da sie die Grundlage für Kaufpreisverhandlungen und Kreditentscheidungen bildet.
Hintergrund
Die Praxisbewertung ermittelt den Verkehrswert einer Zahnarztpraxis und berücksichtigt Substanzwert (Einrichtung, Geräte), ideellen Wert (Patientenstamm, Standort, Ruf) und den zukünftigen Ertragswert. Anerkannte Bewertungsmethoden sind das modifizierte Ertragswertverfahren der Zahnärztekammern und das AWZ-Verfahren. Banken verlangen bei Praxisübernahmekrediten in der Regel eine anerkannte Bewertung als Grundlage für die Finanzierung.
Wann gilt das nicht?
Für laufende Praxen ohne Verkaufsabsicht oder Finanzierungsbedarf ist keine regelmäßige Bewertung vorgeschrieben. Auch im Falle einer Praxisschließung ohne Nachfolge ist keine formale Bewertung erforderlich.
Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, die eine Praxisübergabe planen, mindestens zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Verkauf eine erste Bewertung vornehmen zu lassen, um frühzeitig preiswerterhöhende Maßnahmen ergreifen zu können.
Eine Zahnarztpraxis-Bewertung ist gesetzlich keine Pflicht. Beim Praxisverkauf und bei Bankfinanzierungen ist eine professionelle Bewertung nach anerkannten Methoden jedoch faktisch unverzichtbar.
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