Eine Zahnarztpraxis zu gründen ist für approbierte Zahnärzte keine Pflicht. Die Berufsausübung als Zahnarzt ist in verschiedenen Formen möglich, darunter angestellte Tätigkeit in einer Praxis oder einem MVZ, Vertretungstätigkeit oder Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst.

Hintergrund

Wer als Vertragszahnarzt an der kassenzahnärztlichen Versorgung teilnehmen möchte, muss eine Zulassung bei der KZV beantragen, kann diese aber auch als angestellter Zahnarzt in einer zugelassenen Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nutzen. Die eigene Praxisgründung bietet unternehmerische Freiheit, aber auch erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung. Für die Gründung ist eine Investition von typischerweise 250.000 bis 400.000 Euro für Einrichtung und Geräte erforderlich.

Wann gilt das nicht?

Zahnärzte, die keine kassenzahnärztliche Tätigkeit anstreben, benötigen keine KZV-Zulassung und können rein privatärztlich tätig sein, ohne eine eigene Praxis zu gründen. Auch im Ausland approbierte Zahnärzte haben je nach Anerkennung ihrer Qualifikation andere Möglichkeiten.

Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, die eine eigene Praxis planen, frühzeitig einen auf Heilberufe spezialisierten Unternehmensberater und Finanzierungsexperten einzubeziehen, um den Businessplan und die Absicherung optimal aufzustellen.

Die Zahnarztpraxis-Gründung ist keine Pflicht. Zahnärzte können als Angestellte, in einem MVZ oder als Vertretungszahnärzte tätig sein, ohne eine eigene Praxis zu führen.

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