Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sind grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. 3a EStG steuerlich absetzbar, aber für die meisten Ärzte ergibt sich in der Praxis kein zusätzlicher Steuervorteil, da der Höchstbetrag von 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft wird.
Hintergrund
Der steuerliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen ist durch §10 Abs. 4 EStG auf einen Jahreshöchstbetrag begrenzt. Gerade bei Ärzten mit hohem Einkommen und vollständigen PKV-Beiträgen ist dieser Betrag regelmäßig bereits ausgereizt, bevor die Zahnzusatzversicherung berücksichtigt werden kann. Nur wenn nach Abzug aller anderen Vorsorgeaufwendungen noch Spielraum besteht, wirkt sich die Zahnzusatzversicherung steuermindernd aus.
Wann gilt das nicht?
Für Berufseinsteiger oder Ärzte in Teilzeit mit geringerem Einkommen und niedrigeren GKV-Beiträgen kann der Höchstbetrag noch nicht voll ausgeschöpft sein, sodass ein anteiliger Steuerabzug möglich ist. Selbstständige Ärzte profitieren vom höheren Höchstbetrag von 2.800 Euro.
Ärzteversichert empfiehlt, die individuelle Steuerwirkung der Zahnzusatzversicherung jährlich mit einem Steuerberater zu überprüfen, da sich die Situation mit dem Einkommen und anderen Versicherungsbeiträgen ändert.
Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sind steuerlich absetzbar, aber für die meisten Ärzte ergibt sich kein praktischer Steuervorteil, da der Sonderausgabenhöchstbetrag durch PKV-Beiträge bereits ausgeschöpft ist.
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