Zeitwertkonten sind für Ärzte weder gesetzlich noch tarifvertraglich generell vorgeschrieben, können aber von Arbeitgebern im Rahmen von Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen angeboten werden. Sie ermöglichen angestellten Ärzten, Arbeitslohn in Freizeit umzuwandeln und für spätere Auszeiten oder einen vorgezogenen Ruhestand zu nutzen.
Hintergrund
Beim Zeitwertkonto werden Überstunden, Prämien oder Teile des Gehalts eingezahlt und für eine spätere Freistellungsphase angespart. Die Einzahlungen sind sozialversicherungsfrei und steuerbegünstigt, solange sie im Zeitwertkonto verbleiben. Bei Nutzung der angesammelten Zeit werden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fällig. Für Krankenhausärzte, die regelmäßig Überstunden leisten, kann ein Zeitwertkonto ein wertvolles Instrument zur Altersvorsorge und Lebensarbeitszeitgestaltung sein.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte als Selbstständige können keine Zeitwertkonten nach §7b SGB IV nutzen, da diese auf Arbeitnehmer beschränkt sind. Ärzte, deren Arbeitgeber kein Zeitwertkontenmodell anbietet, haben keinen individuellen Anspruch darauf.
Ärzteversichert empfiehlt angestellten Ärzten zu prüfen, ob ihr Arbeitgeber Zeitwertkonten anbietet, und das Instrument gezielt zur Absicherung von Pflegezeiten, Weiterbildungen oder einem gleitenden Renteneinstieg zu nutzen.
Zeitwertkonten sind für Ärzte keine Pflicht, aber ein attraktives Instrument für angestellte Ärzte zur steuerlich günstigen Umwandlung von Arbeitslohn in spätere Freizeit oder einen frühzeitigen Ruhestand.
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