Zeitwertkonten sind für Ärzte gesetzlich keine Pflicht und werden auch in den meisten Tarifverträgen für Ärzte nicht verbindlich vorgeschrieben. Sie sind ein freiwilliges Instrument, das Arbeitgeber ihren angestellten Ärzten anbieten können und das nach §7b SGB IV geregelt ist.
Hintergrund
Durch Zeitwertkonten können angestellte Ärzte Überstunden, Urlaubstage oder Gehaltsanteile ansparen und diese später für bezahlte Freistellungsphasen nutzen, beispielsweise für Weiterbildungen, Pflegezeiten oder einen vorgezogenen Rentenbeginn. Die Sozialversicherungsfreiheit während der Ansparphase macht Zeitwertkonten besonders attraktiv. Insichert nach §7e SGB IV muss das angesammelte Guthaben gegen Insolvenz des Arbeitgebers gesichert sein.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige und niedergelassene Ärzte können Zeitwertkonten nicht nutzen, da sie ausschließlich für Arbeitnehmer zugänglich sind. Auch wenn der Arbeitgeber kein Zeitwertkonto anbietet, besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf. Bei einem Arbeitgeberwechsel sind die angesammelten Werte nicht immer übertragbar.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten in der Karrieremitte, das Angebot von Zeitwertkonten beim Arbeitgeber aktiv zu erfragen und es als Teil der Altersvorsorgeplanung zu berücksichtigen.
Zeitwertkonten sind für Ärzte keine Pflicht. Als freiwilliges Instrument ermöglichen sie angestellten Ärzten das steuerlich begünstigte Ansparen von Arbeitszeit für spätere Freistellungsphasen.
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