Das Zuweiserverbot ist für Vertragsärzte durch §73 Abs. 7 SGB V gesetzlich bindend vorgeschrieben. Es untersagt Ärzten, für die Zuweisung von Patienten zu anderen Leistungserbringern Vergütungen oder geldwerte Vorteile entgegenzunehmen oder zu gewähren. Verstöße können mit dem Entzug der Kassenzulassung und strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.
Hintergrund
Das Verbot schützt die freie Arztwahl der Patienten und die Integrität der Behandlungsentscheidung. Konkret verboten sind Provisionszahlungen, Kick-back-Vereinbarungen und sonstige Zuwendungen im Zusammenhang mit Patientenzuweisungen an Krankenhäuser, Labore, Pharmaunternehmen oder andere Praxen. Auch das sogenannte „Fangprämien"-Modell, bei dem Ärzte für die Einweisung in bestimmte Kliniken Vergünstigungen erhalten, ist illegal.
Wann gilt das nicht?
Das Verbot gilt streng genommen für Vertragsärzte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Privatärzte ist es zwar ebenfalls berufsrechtlich problematisch, aber die spezifische Sanktionierung nach §73 SGB V greift nur bei Kassenzulassung. Kooperationsvereinbarungen zwischen Ärzten, die sachlich begründet sind und keine Zuweisungsvergütung enthalten, sind grundsätzlich zulässig.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, jede Form von Kooperationsvertrag mit Kliniken oder anderen Leistungserbringern vorab rechtlich prüfen zu lassen, um unbeabsichtigte Verstöße gegen das Zuweiserverbot zu vermeiden.
Das Zuweiserverbot nach §73 Abs. 7 SGB V ist für Vertragsärzte gesetzlich bindend. Es verbietet vergütete Patientenzuweisungen und kann bei Verstoß mit dem Entzug der Kassenzulassung geahndet werden.
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