2026 werden betriebliche Kinderbetreuungsleistungen für Praxismitarbeitende steuerlich attraktiver: Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sind nach §3 Nr. 33 EStG steuerfrei und können nach aktuellen Anpassungen bis zu höheren Beträgen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Hintergrund
Arztpraxen als Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden betriebliche Kinderbetreuungszuschüsse gewähren, die für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei sind, solange das Kind nicht schulpflichtig ist. Die Praxis kann diese Kosten vollständig als Betriebsausgaben absetzen. 2026 wird die steuerfreie Höchstgrenze für solche Leistungen angehoben, was sowohl für die Praxis als auch für das Praxispersonal vorteilhaft ist. Gerade in Fachkräftemangel-Zeiten ist betriebliche Kinderbetreuung ein starkes Recruiting-Argument.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige Ärzte ohne Praxispersonal haben keinen Arbeitgeber, der solche Leistungen erbringen könnte. Sie müssen Kinderbetreuungskosten auf anderem Wege steuerlich geltend machen.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, betriebliche Kinderbetreuungsleistungen als Teil des Mitarbeiter-Benefits-Pakets anzubieten, da sie steuerlich effizient sind und die Mitarbeiterbindung stärken.
2026 werden betriebliche Kinderbetreuungszuschüsse für Praxismitarbeitende steuerlich besser gefördert. Praxisinhaber können diese Leistungen steuerfrei gewähren und vollständig als Betriebsausgaben absetzen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →