Erfahrene Klinikdirektoren berichten, dass die häufigsten Fehler bei Chefarzt- und Klinikdirektor-Verträgen im Bereich der Liquidationsrechte, der Zielvereinbarungen und der Abfindungsregelungen liegen. Eine anwaltliche Prüfung vor Unterzeichnung ist unverzichtbar.
Hintergrund
Zu den wichtigsten Vertragsbestandteilen gehören: klare Definition des Liquidationsrechts und der Basis für die wahlärztliche Vergütung, messbare und erreichbare Zielvereinbarungen für den variablen Vergütungsanteil, Regelungen zur Nutzung von Praxis- und Forschungsinfrastruktur sowie klare Regelungen zur Vertretung und zu Abwesenheitszeiten. Erfahrene leitende Ärzte warnen vor zu hohen variablen Vergütungsanteilen, da diese bei Leistungseinbruch (z.B. durch Krankenhausreform) zu erheblichen Einkommenseinbußen führen können.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die eine Leitungsposition in einem kleinen Haus mit wenig privatärztlichem Potenzial antreten, haben weniger Verhandlungsmasse beim Liquidationsrecht. Hier ist die Fixgehaltkomponente oft wichtiger.
Ärzteversichert empfiehlt, bei Chefarzt- und Klinikdirektor-Vertragsverhandlungen immer einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen und keine Vertragsklausel ohne gründliches Verständnis ihrer Konsequenzen zu unterzeichnen.
Klinikdirektor-Verträge sollten vor Unterzeichnung anwaltlich geprüft werden. Die wichtigsten Verhandlungspunkte sind Liquidationsrechte, Zielvereinbarungen und Abfindungsregelungen.
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